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BiomasseV

§ 5Umweltanforderungen

Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse

Zur Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen, zum Schutz und zur Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Gefahrenabwehr sowie zur Schonung der Ressourcen und zur Sicherung des umweltverträglichen Umgangs mit Abfällen sind die für die jeweiligen technischen Verfahren sowie den Einsatz der betreffenden Stoffe geltenden Vorschriften des öffentlichen Rechts einzuhalten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 13.10.2016 I 2258

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR123400001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 70a8963ead074f5b51a19621f8a24bde7db9c79aca23b6ab8bc6ba7178864ba6

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