Zum Gesetzesinhalt

BioAbfV

§ 8Zusammentreffen von Bioabfall- und Klärschlammaufbringung

Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf Böden

Innerhalb des Zeitraumes nach § 6 Absatz 1 ist auf derselben Fläche nur die Aufbringung von Bioabfällen und Gemischen nach dieser Verordnung oder die Aufbringung von Klärschlamm nach der Klärschlammverordnung zulässig.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.4.2013 I 658;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.4.2022 I 700; 2023 I Nr. 153

Hinweis: Änderung durch Art. 6 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR295500998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4b296c751694a5d0330fefb8ddc03344b01afee0c5d69605462a85b885c0e659

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 23 TierNebVVerwertung von Fermentationsrückständen und Komposten

    „… tnerisch genutzte Böden ausgebracht werden, gelten die §§ 4 und 5, § 6 Absatz 1, 2a, 2b und 3 sowie § 8 der Bioabfallverordnung entsprechend. Abschnitt IV Nr. 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 gilt entsprechend. (4) Für Fermentationsr …“