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BioAbfV

§ 3aAnforderungen an die biologisch stabilisierende Behandlung

Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf Böden

Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer haben, soweit nicht von einer Freistellung nach § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 erfasst, Bioabfälle vor einer Aufbringung oder vor der Herstellung von Gemischen einer biologisch stabilisierenden Behandlung zuzuführen. Die Bioabfälle sind unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendung so weit biologisch zu stabilisieren, dass das Wohl der Allgemeinheit insbesondere durch Zersetzungsprozesse und Geruchsbelastungen der aufgebrachten Bioabfälle oder Gemische nicht beeinträchtigt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.4.2013 I 658;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.4.2022 I 700; 2023 I Nr. 153

Hinweis: Änderung durch Art. 6 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR295500998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4b296c751694a5d0330fefb8ddc03344b01afee0c5d69605462a85b885c0e659

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