(1) § 9 Absatz 1 und 2, § 11 Absatz 2a Satz 2 und Absatz 3a Satz 6 gelten nicht, wenn unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische auf Flächen von Bewirtschaftern aufgebracht werden, die insgesamt nicht mehr als 1 Hektar landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen bewirtschaften. § 11 Absatz 2a Satz 3 gilt nicht für den Bewirtschafter dieser Flächen. Die Sätze 1 und 2 gelten im Rahmen gärtnerischer oder landschaftsbaulicher Dienstleistungen durch einen Bioabfallbehandler, Gemischhersteller oder Zwischenabnehmer auf anderen als in Satz 1 genannten Flächen des Bewirtschafters mit der Maßgabe, dass die unbehandelten oder behandelten Bioabfälle oder Gemische auf zusammenhängende Flächen von jeweils nicht mehr als 1 Hektar aufgebracht werden.
(2) § 11 Absatz 2a Satz 1 und 3 und Absatz 3a Satz 4 und 5 gilt nicht, wenn Bioabfallbehandler, Gemischhersteller oder Zwischenabnehmer im Rahmen gärtnerischer oder landschaftsbaulicher Dienstleistungen unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische, die auf zusammenhängende Flächen von jeweils nicht mehr als 1 Hektar des Bewirtschafters aufgebracht werden, an den Bewirtschafter abgeben oder im Auftrag des Bewirtschafters aufbringen. § 11 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3a Satz 2 gilt nicht für den Bioabfallbehandler oder den Gemischhersteller, der die gärtnerische oder landschaftsbauliche Dienstleistung erbringt. § 11 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3a Satz 3 gilt nicht für den Zwischenabnehmer, der die gärtnerische oder landschaftsbauliche Dienstleistung erbringt.
(3) Die Ausnahmen für Kleinflächen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für forstwirtschaftliche Flächen.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.4.2013 I 658;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.4.2022 I 700; 2023 I Nr. 153
Hinweis: Änderung durch Art. 6 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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