(1) Zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 4 Absatz 1 darf ein Unternehmer für seine Betriebseinheiten deren jeweiligen Bio-Anteil nur auszeichnen, sofern dieser von der nach § 3 Absatz 1a des Öko-Landbaugesetzes zuständigen Kontrollstelle geprüft und zertifiziert wurde.
(2) Für die Auszeichnung nach Absatz 1 darf ein Unternehmer nur das Kennzeichen nach Anlage 1 (AHV-Kennzeichen) verwenden, das für den eingesetzten Bio-Anteil die nach Satz 2 zutreffende Kategorie ausweist. Die Kategorien des Kennzeichens sind:
1.
erste Kategorie bei einem Bio-Anteil von 20 bis 49 Prozent,
2.
zweite Kategorie bei einem Bio-Anteil von 50 bis 89 Prozent und
3.
dritte Kategorie bei einem Bio-Anteil von 90 bis 100 Prozent.
Der Bio-Anteil ist kaufmännisch auf ganze Zahlen zu runden.
(3) Das AHV-Kennzeichen hat sich nach der Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 1 zu richten. Das Weglassen oder Hinzufügen von Bestandteilen oder sonstige Änderungen der Kennzeichnung sind verboten.
(4) Es ist verboten,
1.
eine Kategorie des Kennzeichens nach Absatz 2 Satz 2 zu verwenden, die einen größeren Bio-Anteil als den tatsächlichen Bio-Anteil auszeichnet oder
2.
eine dem AHV-Kennzeichen nachgemachte Kennzeichnung, die zur Irreführung über den Bio-Anteil geeignet ist, zu verwenden.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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