Bio-AHVV
§ 4Voraussetzungen für die Kennzeichnung
- 1.
- als ökologisch/biologisch kennzeichnen, wenn er diese Zutaten und Erzeugnisse
- a)
- als nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 gekennzeichnete Ware bezogen hat oder
- b)
- im eigenen landwirtschaftlichen Unternehmen, das nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert ist, ökologisch/biologisch, ausgenommen während des Umstellungszeitraums nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/848, produziert hat,
- 2.
- als Umstellungsprodukt kennzeichnen, wenn er diese Zutaten und Erzeugnisse
- a)
- als nach Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 gekennzeichnete Ware bezogen hat oder
- b)
- im eigenen landwirtschaftlichen Unternehmen, das nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert ist, ökologisch/biologisch während des Umstellungszeitraums nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/848 produziert hat.
- 1.
- verwendet oder verwenden lässt und
- 2.
- lagert oder lagern lässt.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1090B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8cde16f3c8008a39f93596601724cf540fabd3ef019df2abbe4db48a80106ab5