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BinSchUO

§ 39Normen

Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt,

(1) Verweist diese Verordnung bei den Anforderungen an die Beschaffenheit
1.
an lose Ausrüstungsgegenstände auf eine Deutsche, Europäische oder Internationale Norm, so dürfen diese Ausrüstungsgegenstände nach einer Neufassung oder Überarbeitung dieser Norm noch längstens 20 Jahre weiter verwendet werden,
2.
an fest verbaute Einrichtungsteile auf eine Deutsche, Europäische oder Internationale Norm, so dürfen diese Einrichtungsteile nach einer Neufassung oder Überarbeitung dieser Norm bis zu ihrem Ersatz oder dem Umbau des betroffenen Bereiches weiter verwendet werden.
(2) DIN-, EN- und ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert hinterlegt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR139810018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 44310b4e265b354cd456c4a5ce80b9dfdd6fde0faeab0ae4aacadb33dbb95777

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