BinSchUO
§ 39Normen
Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt,
- 1.
- an lose Ausrüstungsgegenstände auf eine Deutsche, Europäische oder Internationale Norm, so dürfen diese Ausrüstungsgegenstände nach einer Neufassung oder Überarbeitung dieser Norm noch längstens 20 Jahre weiter verwendet werden,
- 2.
- an fest verbaute Einrichtungsteile auf eine Deutsche, Europäische oder Internationale Norm, so dürfen diese Einrichtungsteile nach einer Neufassung oder Überarbeitung dieser Norm bis zu ihrem Ersatz oder dem Umbau des betroffenen Bereiches weiter verwendet werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR139810018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 44310b4e265b354cd456c4a5ce80b9dfdd6fde0faeab0ae4aacadb33dbb95777