BinSchUO
§ 11Erteilung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt,
- 1.
- die Erstuntersuchung abgelehnt, die zuständige Behörde, die die Fahrtauglichkeitsbescheinigung erstellt hat, hierüber informiert und der Antragsteller an diese zuständige Behörde verwiesen oder
- 2.
- dem Antragsteller eine wiederkehrende Untersuchung nach § 24 oder eine Sonderuntersuchung nach § 25 angeboten.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR139810018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 44310b4e265b354cd456c4a5ce80b9dfdd6fde0faeab0ae4aacadb33dbb95777
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… cheinigung § 20 BinSchUO 32,20 2132 Prüfen sowie ggf. Erteilen einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung § 11 BinSchUO nach Zeitaufwand 2133 Ausfertigung einer Zweitschrift, Abschrift oder Ersatzausfertigung der Fahrtauglichkeitsbescheini …“