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BinSchUO2018Anh IV

§ 1.03Geschwindigkeit

Eingeschränkte technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3 außerhalb des Rheins und 4(Anhang IV der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)

 
1.
Fahrzeuge und Verbände müssen eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 10 km/h erreichen. Dies gilt nicht für Schubboote, wenn sie allein fahren.
2.
Bei Rückwärtsfahrt muss eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 5 km/h erreicht werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR147200018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c8f59acddf63b148efa9320ba4a2ef988ea55e712a2c675d78dd2439e59ae05d

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