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BinSchUO2018Anh III

§ 6.06Sonstige Ausrüstung

Zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2(Anhang III der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)

Folgende Ausrüstungsgegenstände müssen mindestens vorhanden sein:
a)
die in Artikel 13.02 Nummer 2, 3 und 4 ES-TRIN aufgeführten Ausrüstungsgegenstände;
b)
zusätzliche Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der in der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und in der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vorgeschriebenen Sicht- und Schallsignale sowie zur Bezeichnung der Fahrzeuge erforderlich sind;
c)
vom Bordnetz unabhängige Ersatzlichter für die Nachtbezeichnung
aa)
der Fahrzeuge beim Stillliegen,
bb)
manövrierunfähiger Fahrzeuge,
cc)
stillliegender Schiffe mit bestimmten gefährlichen Gütern;
d)
an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung zusätzlich die in § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Schiffssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Seekarten; werden Seekarten in digitaler Form verwendet, so müssen diese auf zugelassenen Inland-ECDIS-Geräten im Navigationsmodus nach Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN und nach der Prüfvorschrift „Mindestanforderungen an Inland ECDIS Geräte im Navigationsmodus zur Darstellung von digitalen Seekarten nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung“, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur am 20. Dezember 2018 (BAnz AT 20.12.2018 B6) bekannt gemacht wurde, dargestellt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 16 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR145900018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2efc684daa9f1340ad212c32b04867f0ef8a5ba672f1461b55ba6d2aae13b837

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 13 SchSVVerhaltenspflichten

    „… hiffe mit bestimmten gefährlichen Gütern; d) an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung zusätzlich die in § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Schiffssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Seekarten; werden Seekarten in digitaler Form verwendet, so müssen diese auf zugelassenen Inland-ECDIS …“