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BinSchUO2018Anh III

§ 6.02Kompass

Zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2(Anhang III der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)

1.
Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Kompass oder mit einem Steuerkurstransmitter, jeweils mit Analoganzeige oder grafischer Darstellung, ausgerüstet sein.
2.
Abweichend von Nummer 1 darf für Fahrzeuge ein Kompass mit numerischer Anzeige oder Steuerkurstransmitter mit numerischer Anzeige verwendet werden, wenn die Fahrzeuge mit einem Radargerät nach § 6.03 ausgerüstet sind.
3.
Kompasse und Steuerkurstransmitter müssen den technischen Anforderungen nach Anlage 1 Teil 1 entsprechen. Entsprechende Ausrüstung, die in Abschnitt D Nummer 10 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführt und nach diesen Anforderungen zugelassen ist, gilt als konform mit diesen Bestimmungen.
4.
Kompasse auf Magnet-Basis und Steuerkurstransmitter auf Magnet-Basis müssen
a)
vor dem Einbau von der zuständigen Behörde geprüft sein; dies ist nicht erforderlich für Kompasse oder Steuerkurstransmitter, die nach Abschnitt D Nummer 10 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz zugelassen sind,
b)
entsprechend den technischen Bestimmungen nach Anlage 1 Teil 2 an Bord eingebaut sein und
c)
vor Inbetriebnahme sowie spätestens bei jeder Verlängerung der Fahrttauglichkeitsbescheinigung reguliert werden; der Nachweis der Regulierung ist in Form einer Deviationstabelle mitzuführen.
Die maximale Deviation darf nach der Regulierung nicht mehr als 6 Grad betragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 16 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR145900018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2efc684daa9f1340ad212c32b04867f0ef8a5ba672f1461b55ba6d2aae13b837

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