BinSchUO2018Anh III
§ 1.01Allgemeines
- 1.
- Auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen ist ES-TRIN mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.
- 2.
- Hinsichtlich der vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände sind die §§ 6.02 bis 6.06 zu erfüllen.
- 3.
- Ein Kompass nach § 6.02 ist nur auf der Kieler Förde erforderlich.
- 4.
- Ein Radargerät nach § 6.03 ist nur auf
- a)
- der Weser unterhalb der stadtbremischen Häfen,
- b)
- dem Nord-Ostsee-Kanal,
- c)
- der Kieler Förde,
- d)
- der Trave unterhalb Stülper Huk,
- e)
- der Unterwarnow und Breitling und
- f)
- im Wolgaster Hafengebiet
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 16 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR145900018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2efc684daa9f1340ad212c32b04867f0ef8a5ba672f1461b55ba6d2aae13b837