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BinSchUO2018Anh III

§ 1.01Allgemeines

Zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2(Anhang III der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)

 
1.
Auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen ist ES-TRIN mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.
2.
Hinsichtlich der vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände sind die §§ 6.02 bis 6.06 zu erfüllen.
3.
Ein Kompass nach § 6.02 ist nur auf der Kieler Förde erforderlich.
4.
Ein Radargerät nach § 6.03 ist nur auf
a)
der Weser unterhalb der stadtbremischen Häfen,
b)
dem Nord-Ostsee-Kanal,
c)
der Kieler Förde,
d)
der Trave unterhalb Stülper Huk,
e)
der Unterwarnow und Breitling und
f)
im Wolgaster Hafengebiet
erforderlich.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 1.01 Nr. 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 2.01 Nr. 3 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 16 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR145900018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2efc684daa9f1340ad212c32b04867f0ef8a5ba672f1461b55ba6d2aae13b837

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