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BinSchUO2018Anh II

§ 2.10Allgemeines

Nationale Sonderbestimmungen(Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)

Für Kahnfähren und Kahnseilfähren gelten die nachstehenden Anforderungen:
1.
für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren gelten zusätzlich § 2.08 entsprechend und §§ 3.04 bis 3.07 falls zutreffend.
2.
Für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren gelten:
a)
Kapitel 3 ES-TRIN sinngemäß,
b)
Artikel 8.08 Nummer 1 und 2 ES-TRIN, wobei eine Handlenzpumpe oder ein Schöpfgefäß ausreicht,
c)
Kapitel 10 bis 12 ES-TRIN sinngemäß,
d)
Artikel 13.02 Nummer 2 Buchstabe b ES-TRIN, wobei ein Behälter ausreicht,
e)
Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe a, c und e bis h ES-TRIN,
f)
Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN,
g)
Artikel 19.01 Nummer 2 ES-TRIN,
h)
Artikel 19.06 Nummer 10 und 12 Buchstabe a, b, c ES-TRIN, soweit baulich zumutbar,
i)
Artikel 19.09 Nummer 1 ES-TRIN, wobei zwei Rettungsringe ausreichen,
j)
Artikel 19.09 Nummer 4, 8 und 9 ES-TRIN und
k)
Kapitel 8 und 9 des ES-TRIN entsprechend sowie Artikel 13.03 ES-TRIN, wobei ein Feuerlöscher ausreicht, wenn die Kahnfähre oder Kahnseilfähre mit einem Hilsantrieb oder Hilfsmotor ausgestattet ist.
3.
Für alle Fahrgäste muss fest eingebautes Sitzmobiliar vorhanden sein.
4.
Die Untersuchungskommission kann für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren, insbesondere zur Berücksichtigung besonderer örtlicher oder baulicher Gegebenheiten, zusätzliche Anforderungen stellen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 15 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR142200018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8c4ab08c5f249721b19e6b521cf2091026f0232db54a9c11824f80e4e507afce

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