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BinSchUO2018Anh II

§ 8.01Abweichungen hinsichtlich Zulassung

Nationale Sonderbestimmungen(Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)

Für Fahrgastboote sind die jeweiligen Vorschriften mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.
Die Untersuchungen im Sinne des § 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und der §§ 24 bis 26 sowie § 5 Absatz 8 dieser Verordnung können von einem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anerkannten Sachverständigen für Fahrgastboote durchgeführt werden. Die Kriterien für die Auswahl dieser Sachverständigen werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt durch Verwaltungsvorschrift festgelegt, die im Verkehrsblatt veröffentlicht wird.
2.
Die Ergebnisse einer Untersuchung sind in einem Abnahmeprotokoll nach dem Muster 6 des Anhangs V zu bescheinigen.
3.
Auf der Grundlage dieses Abnahmeprotokolls erteilt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Maßgabe des § 11 dieser Verordnung. Der zuständigen Berufsgenossenschaft ist vor der Erteilung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, damit diese ihre Aufgabe nach § 4 Absatz 4 Satz 2 dieser Verordnung wahrnehmen kann.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 15 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR142200018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8c4ab08c5f249721b19e6b521cf2091026f0232db54a9c11824f80e4e507afce

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