BinSchUO2018Anh II
§ 6.01Übergangsbestimmungen für Barkassen, die schon in Betrieb sind
Nationale Sonderbestimmungen(Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)
- –
- „E.U.“:Die Vorschrift gilt nicht für Barkassen, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h. die Vorschrift gilt nur bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
§§ und
NummerInhalt Frist oder Bemerkungen 5.01 Nr. 1 Allgemeines E.U. 5.03 Stabilität E.U. 5.08 Nr. 3 automatisierter externer Defibrillator E.U., spätestens bei Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 01.01.2024
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 15 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR142200018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8c4ab08c5f249721b19e6b521cf2091026f0232db54a9c11824f80e4e507afce