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BinSchUO2018Anh II

§ 1.03Fährzeugnis

Nationale Sonderbestimmungen(Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)

1.
Die Ergebnisse aus den Stabilitäts- und Festigkeitsberechnungen sind im Fährzeugnis einzutragen und an Bord der Fähre an auffallender Stelle deutlich sichtbar anzubringen.
2.
Bei seil- und kettengebundenen Fähren sind die Einträge für Niedrigwasser, Mittelwasser und Hochwasser entsprechend den in den Stabilitätsberechnungen eingesetzten Fließgeschwindigkeiten vorzunehmen.
3.
Fährstellen sind unter Angabe des Flusskilometers, an der sie sich befinden, in das Fährzeugnis einzutragen.
4.
Wird die Fähre auch zum sonstigen Schiffsverkehr verwendet, insbesondere zum Wechseln der Fährstelle, zur Fahrt zu oder von einer Werft, ist dieser Verwendungszweck im Fährzeugnis einzutragen. Dabei ist die gewerbliche Beförderung von Personen oder Gütern verboten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 15 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR142200018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8c4ab08c5f249721b19e6b521cf2091026f0232db54a9c11824f80e4e507afce

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