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5. BinSchStrOAbweichV

§ 3Ordnungswidrigkeiten

Fünfte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder als nach § 1.03 Nummer 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person entgegen § 2 Absatz 1 die dort genannten Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Die V tritt gem. § 4 Abs. 2 dieser V iVm Bek. v. 11.9.2024 I Nr. 282 mit Ablauf d. 31.8.2027 außer Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0620A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2bfa6b073c3cf9999b148cdad3405e0d2960d09f2c97478102281470fdb05813

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