BinSchSprFunkV
§ 15Ordnungswidrigkeiten
- 1.
- entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder 2 einen UKW-Kanal benutzt,
- 2.
- ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient,
- 3.
- entgegen § 5 andere Nachrichten übermittelt,
- 4.
- entgegen § 11 Satz 2 oder entgegen § 12 Abs. 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Satz 2, ein Zeugnis nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder
- 5.
- entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 12 Abs. 8 Satz 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 5.1.2022 I 2
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR456900002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7618faf3264d65ff981c8f5116d9691a7a7647a457e09fbc6f341d4f7df8c041