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BinSchSprFunkV

§ 15Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder 2 einen UKW-Kanal benutzt,
2.
ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient,
3.
entgegen § 5 andere Nachrichten übermittelt,
4.
entgegen § 11 Satz 2 oder entgegen § 12 Abs. 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Satz 2, ein Zeugnis nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder
5.
entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 12 Abs. 8 Satz 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 5.1.2022 I 2

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR456900002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7618faf3264d65ff981c8f5116d9691a7a7647a457e09fbc6f341d4f7df8c041

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