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BinSchG

§ 92

Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt

(1) Die Schadensersatzpflicht beim Zusammenstoß von Binnenschiffen bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 92a bis 92f.
(2) Fügt ein Schiff durch Ausführung oder Unterlassung eines Manövers oder durch Nichtbeobachtung einer Verordnung einem anderen Schiff oder den an Bord der Schiffe befindlichen Personen oder Sachen einen Schaden zu, ohne daß ein Zusammenstoß stattfindet, so finden die Vorschriften der §§ 92a bis 92f entsprechende Anwendung.
(3) Als Schiffe im Sinne dieser Vorschriften sind auch Kleinfahrzeuge anzusehen. Den Schiffen stehen bewegliche Teile von Schiffsbrücken gleich.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.12.2024 I Nr. 388

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003010895

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0421bb9361fe9662fb72cc82eaabf310cbd01be696c576ff70eee12d1851652

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