Zum Gesetzesinhalt

BinSchG

§ 5m

Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt

Die §§ 4 bis 5l sind ohne Rücksicht auf das nach Internationalen Privatrecht anzuwendende Recht anzuwenden, wenn im Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses
1.
das Schiff, für das die Haftung beschränkt werden soll, ein deutsches Gewässer oder ein sonstiges dem Straßburger Übereinkommen vom 27. September 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) unterliegendes Gewässer befahren hat oder
2.
Bergungsmaßnahmen für ein im Bereich solcher Gewässer in Gefahr befindliches Binnen- oder Seeschiff oder für die Ladung eines solchen Binnen- oder Seeschiffs erbracht worden sind oder
3.
ein im Bereich solcher Gewässer gesunkenes, havariertes, festgefahrenes oder verlassenes Schiff oder die Ladung eines solchen Schiffes gehoben, beseitigt, vernichtet oder unschädlich gemacht worden ist.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 5m: Zur Anwendung vgl. § 5n Abs. 1 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.12.2024 I Nr. 388

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003010895

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0421bb9361fe9662fb72cc82eaabf310cbd01be696c576ff70eee12d1851652

XML-Quelle beim Herausgeber