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BinSchG

§ 17

Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt

Der Schiffseigner, welcher die gesetzlichen Befugnisse des Schiffers beschränkt hat, kann einem Dritten die Nichteinhaltung dieser Beschränkungen nur dann entgegensetzen, wenn er beweist, daß sie dem Dritten bekannt waren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.12.2024 I Nr. 388

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003010895

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0421bb9361fe9662fb72cc82eaabf310cbd01be696c576ff70eee12d1851652

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