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BinSchG

§ 13

Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt

(1) Die Aufnahme des Beweises erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
(2) Soweit hiernach nicht die Beeidigung des Schiffers ausgeschlossen ist, beschließt über dieselbe das Gericht nach freiem Ermessen.
(3) Die an Schiff und Ladung Beteiligten, sowie die etwa sonst durch den Unfall Betroffenen sind berechtigt, in Person oder durch Vertreter der Verhandlung beizuwohnen. Sie können eine Ausdehnung der Beweisaufnahme auf weitere Beweismittel beantragen.
(4) Das Gericht ist befugt, eine Ausdehnung der Beweisaufnahme auch von Amts wegen anzuordnen, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich erscheint.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.12.2024 I Nr. 388

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003010895

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0421bb9361fe9662fb72cc82eaabf310cbd01be696c576ff70eee12d1851652

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