BinSchG
§ 117
Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt
- 1.
- die öffentlichen Schiffs- und Schiffahrtsabgaben, insbesondere die Brücken-, Schleusen-, Kanal- und Hafengelder;
- 2.
- die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung;
- 3.
- die Lotsengelder;
- 4.
- (weggefallen)
- 5.
- die Beiträge zur großen Haverei;
- 6.
- die Forderungen aus Geschäften, welche der Schiffer kraft seiner gesetzlichen Befugnisse (§§ 15 und 16) und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat;
- 7.
- die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung oder eines Lotsen (§§ 3, 7), soweit ihre Verjährung sich nicht nach § 118 bestimmt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.12.2024 I Nr. 388
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR003010895
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0421bb9361fe9662fb72cc82eaabf310cbd01be696c576ff70eee12d1851652