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BinSchPersFührEBefähPrV

§ 19Täuschung

Verordnung über die Durchführung von Befähigungsprüfungen auf Führungsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung

(1) Versucht ein Prüfling das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, insbesondere das Mitführen nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel, zum eigenen Vorteil zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als „nicht bestanden“.
(2) Wenn sich die Täuschung erst nach Ablauf der Prüfung erweist, händigt die Prüfungsbehörde dem Prüfling die Bescheinigung nicht aus oder erklärt sie für ungültig und fordert sie von ihm zurück.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 14.6.2024 I Nr. 193

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR601410022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c32bfd750d510fd40116b7bd22fb1ee72cdb0b7d77430241334a63759e520a3d

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