Zum Gesetzesinhalt

BinSchKapAusbV

§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschifffahrtskapitänin

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Navigieren von Fahrzeugen und Planen von Reisen,
2.
Anwenden, Kontrollieren und Dokumentieren der Fahrzeugausrüstung,
3.
Planen und Überwachen des Be- und Entladens von Fahrzeugen,
4.
Instandhalten von Schiffskörpern und deren Anlagen,
5.
Instandhalten von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren,
6.
Organisieren und Überwachen der Schiffsbetriebstechnik,
7.
Organisieren und Überwachen von Betriebsabläufen,
8.
Befördern von Personen,
9.
Transportieren von Gütern,
10.
Fördern der Sozialgemeinschaft an Bord,
11.
Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen und
12.
Vorbereiten auf Notfallsituationen sowie Handeln und Führen in Notfallsituationen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4.
digitalisierte Arbeitswelt und
5.
Informieren und Kommunizieren.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR027100022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): da87622fdd9d8d4e44b5cdfaf8d6b0e4df7e444607b80d1b3e645bfaadf05841

XML-Quelle beim Herausgeber