BinSchKapAusbV
§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Navigieren von Fahrzeugen und Planen von Reisen,
- 2.
- Anwenden, Kontrollieren und Dokumentieren der Fahrzeugausrüstung,
- 3.
- Planen und Überwachen des Be- und Entladens von Fahrzeugen,
- 4.
- Instandhalten von Schiffskörpern und deren Anlagen,
- 5.
- Instandhalten von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren,
- 6.
- Organisieren und Überwachen der Schiffsbetriebstechnik,
- 7.
- Organisieren und Überwachen von Betriebsabläufen,
- 8.
- Befördern von Personen,
- 9.
- Transportieren von Gütern,
- 10.
- Fördern der Sozialgemeinschaft an Bord,
- 11.
- Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen und
- 12.
- Vorbereiten auf Notfallsituationen sowie Handeln und Führen in Notfallsituationen.
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt und
- 5.
- Informieren und Kommunizieren.
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR027100022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): da87622fdd9d8d4e44b5cdfaf8d6b0e4df7e444607b80d1b3e645bfaadf05841