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BinSchGerG

§ 21

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen

(1) Entscheidungen außerdeutscher Rheinschiffahrtsgerichte werden auf Grund einer von dem Rheinschiffahrtsobergericht Köln mit der Vollstreckungsklausel (§ 724 der Zivilprozeßordnung, § 451 Abs. 1 der Strafprozeßordnung) kostenfrei zu versehenden Ausfertigung vollstreckt.
(2) Entscheidungen außerdeutscher Moselschiffahrtsgerichte werden auf Grund einer von dem Moselschiffahrtsobergericht mit der Vollstreckungsklausel (§ 724 der Zivilprozeßordnung, § 451 Abs. 1 der Strafprozeßordnung) kostenfrei zu versehenden Ausfertigung vollstreckt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.4.2013 I 831

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006410952

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c6702ebe5d24202f8a14afa3de4d121c57657425d5baec60c74b688c06b78f4

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