(1) An den Seiten des Schiffes sind paarweise Eichmarken anzubringen; sie müssen zur senkrechten Ebene durch die Längsachse des Schiffes symmetrisch angeordnet sein.
(2) Schiffe bis zu 40 m Länge erhalten 2, alle anderen Schiffe 3 Eichmarkenpaare.
1.
Schiffe mit 2 Eichmarkenpaaren:
Ihr Abstand voneinander muss etwa die Hälfte der Schiffslänge betragen und ihre Entfernung gleichen Abstand haben von der Querschnittsebene, die durch den aus oberer und unterer Eichebene gemittelten Schwerpunkt verläuft.
2.
Schiffe mit 3 Eichmarkenpaaren:
Das mittlere Eichmarkenpaar ist in der Querschnittsebene, die durch den gemittelten Schwerpunkt verläuft, anzubringen. Die anderen Eichmarkenpaare sollen etwa ⅓ der Länge des Schiffes vor beziehungsweise hinter dem mittleren liegen. Ihre Abstände müssen gleich sein.
(3) Jede Eichmarke wird dargestellt durch einen waagerechten Strich von 30 cm Länge, der in der Ebene der Eintauchung liegt, bis zu der das Schiff geeicht wurde, und durch einen senkrechten Strich von 20 cm Länge, der von der Mitte des waagerechten Striches nach unten abgesetzt ist. Die Eichmarke wird durch Striche ergänzt, die mit dem waagerechten Strich ein Rechteck von 4 cm Höhe bilden, bei dem dieser Strich die Unterseite darstellt. Die Striche werden eingemeißelt oder eingeschlagen.
(4) Anstelle der Eichmarken nach Absatz 3 können Eichplatten von 30 cm Länge und 4 cm Höhe fest angebracht werden, deren unterer Rand der Ebene der Eintauchung entspricht, bis zu der das Schiff geeicht wurde, und deren Mitte durch einen senkrechten Strich gekennzeichnet ist.
(5) Wenn die Eichmarken in gleicher Höhe wie die Einsenkungsmarken für die Zonen 1, 2 oder 4 liegen, so beträgt die Höhe des Rechtecks nach Absatz 3 nur 3 cm.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 1.3.2022 I 220, 1384;
Stand: geändert durch Art. 5 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
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