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BinSchEO

§ 15Aufnahme der Maße

Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen

(1) Alle Maße werden am Schiff selbst genommen.
(2) Längen- und Breitenmaße werden in Zentimetern, Höhenmaße in Millimetern ermittelt.
(3) Maße zugänglicher Teile, die wegen der Größe und Gestaltung des Rumpfes nicht mit ausreichender Genauigkeit festgestellt werden können (große Seitenhöhe oder weite Überhänge), sind mit den entsprechenden Maßen aus technischen Zeichnungen zu vergleichen und gegebenenfalls zu berichtigen.
(4) Unzugängliche Teile dürfen nach technischen Zeichnungen aufgemessen werden.
(5) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten technischen Zeichnungen müssen nach Maßstab und Maßhaltigkeit für die Eichung geeignet sein.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 1.3.2022 I 220, 1384;

Stand: geändert durch Art. 5 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017850975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 18a43e2517acf14a8f040aeb1d6c40828ba612311121b10211338cb87d72307e

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