BinSchAusbV
§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin
- 1.
- schwerpunktübergreifende, berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
- 3.
- weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt
- a)
- Frachtschifffahrt oder
- b)
- Personenschifffahrt.
- 1.
- Steuern von Fahrzeugen zur Unterstützung der Schiffsführung,
- 2.
- Anwenden der Fahrzeugausrüstung,
- 3.
- Be- und Entladen von Fahrzeugen,
- 4.
- Instandhalten von Schiffskörpern und deren Anlagen,
- 5.
- Instandhalten von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren,
- 6.
- Feststellen von Störungen an Hydrauliksystemen und Ergreifen von Maßnahmen zu deren Behebung,
- 7.
- Prüfen und Instandsetzen von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren,
- 8.
- Befördern von Personen,
- 9.
- Mitwirken in der Sozialgemeinschaft an Bord,
- 10.
- Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen und
- 11.
- Handeln in Notfallsituationen.
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt und
- 5.
- Informieren und Kommunizieren.
- 1.
- im Schwerpunkt Frachtschifffahrt in der Berufsbildposition nach Absatz 2 Nummer 3 oder
- 2.
- im Schwerpunkt Personenschifffahrt in der Berufsbildposition nach Absatz 2 Nummer 8.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-334 v. 20.1.2005 I 121, 925 (BinSchAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR025700022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5e95a859e595a76fbd68c753a8b8a11fbe7f22e2b6357b20dc97be93c3977fd8