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BinSchAusbV

Inhaltsübersicht

Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin

Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§  2Dauer der Berufsausbildung
§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§  4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§  5Ausbildungsplan
Abschnitt 2
Abschlussprüfung
§  6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§  7Inhalt des Teiles 1
§  8Prüfungsbereich des Teiles 1
§  9Inhalt des Teiles 2
§ 10Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 11Prüfungsbereich „Störungsanalyse und Instandsetzung“
§ 12Prüfungsbereich „Schwerpunkt Frachtschifffahrt“
§ 13Prüfungsbereich „Schwerpunkt Personenschifffahrt“
§ 14Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 16Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 3
Schlussvorschriften
§ 17Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 18Inkrafttreten, Außerkrafttreten
AnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-334 v. 20.1.2005 I 121, 925 (BinSchAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR025700022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5e95a859e595a76fbd68c753a8b8a11fbe7f22e2b6357b20dc97be93c3977fd8

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