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§ 5Ruhepausen
Verordnung über die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt
- 1.
- 30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden,
- 2.
- 45 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden und
- 3.
- 60 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als elf Stunden
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR265900017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5c3cb4b2e03346eaccd0a94b0bdb777949c5c8184b91b7f0f4c7ec98c4aeda0e