Zum Gesetzesinhalt

BinSchArbZV

Eingangsformel

Verordnung über die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt

Auf Grund des § 21 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes, der durch Artikel 12a Nummer 1 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR265900017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5c3cb4b2e03346eaccd0a94b0bdb777949c5c8184b91b7f0f4c7ec98c4aeda0e

XML-Quelle beim Herausgeber