BinSchAbfÜbkAG
§ 6Allgemeine Auskunftspflichten
- 1.
- die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Übereinkommens und
- 2.
- die Überwachung der Einhaltung der §§ 2 bis 5 und 7 bis 12.
- 1.
- Artikel 2.03 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen,
- 2.
- Artikel 3.04 Absatz 1 Satz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen,
- 3.
- Artikel 6.03 Absatz 1 Satz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen,
- 4.
- Artikel 7.02 Absatz 2 Satz 2 der Anlage 2 zum Übereinkommen,
- 5.
- den Artikeln 7.09, 10.01 Absatz 2 der Anlage 2 zum Übereinkommen und Absatz 3 Satz 6 des Anhangs II der Anlage 2 zum Übereinkommen und
- 6.
- § 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe a, § 9 Absatz 2 Nummer 6 oder § 11 Absatz 1.
- 1.
- der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen würde oder
- 2.
- der Gefahr eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
- 1.
- die Befrachter,
- 2.
- die Ladungsempfänger,
- 3.
- die Betreiber einer Umschlagsanlage,
- 4.
- die Frachtführer,
- 5.
- die Schiffsführer,
- 6.
- die Betreiber von Bunkerbetrieben,
- 7.
- die Betreiber von Häfen,
- 8.
- die Betreiber von Liegestellen,
- 9.
- die Betreiber von Anlegestellen und
- 10.
- die Betreiber von Schleusen.
Sonst: Ersetzt V 2129-39 v. 13.12.2003 I 2642 (Rhein/BinSchAbfÜbkAG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013000021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7a94525deded8792b17013be3533490b8d315ab38a8cf3f8de7b457419cef8ed