BinSchAbfÜbkAG
§ 22Bußgeldvorschriften
- 1.
- entgegen § 2 Absatz 1, 2, 3 Satz 1, Absatz 4 oder 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6, eine Annahmestelle nicht betreibt,
- 2.
- entgegen § 3 Absatz 3 eine dort genannte Annahmestelle betreibt,
- 3.
- entgegen § 6 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 4.
- entgegen § 6 Absatz 2 eine Bescheinigung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 5.
- entgegen § 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a eine Entsorgungsgebühr nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abbucht,
- 6.
- entgegen § 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe a eine dort genannte Ausfertigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 7.
- entgegen § 7 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 8.
- entgegen § 7 Satz 1 Nummer 3 eine dort genannte Ausfertigung nicht oder nicht mindestens zwölf Monate aufbewahrt,
- 9.
- entgegen § 9 Absatz 1 eine dort genannte Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestätigt,
- 10.
- entgegen § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, einen Nachweis nicht oder nicht mindestens zwölf Monate mitführt oder
- 11.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 6 Satz 1 zuwiderhandelt.
- 1.
- entgegen dessen Artikel 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a, Schiffsabfälle oder Teile der Ladung in eine Wasserstraße einbringt oder einleitet oder Dämpfe in die Atmosphäre freisetzt,
- 2.
- entgegen dessen Artikel 4 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 2.03 Absatz 2, Artikel 6.03 Absatz 2 bis 8, der Artikel 7.03, 7.04 und 10.01 Absatz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 1 Nummer 1, Schiffsabfälle nicht annimmt,
- 3.
- gegen eine Vorschrift der Anlage 2 zum Übereinkommen verstößt, indem er
- a)
- entgegen deren Artikel 2.02 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass öl- oder fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern oder Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden,
- b)
- entgegen deren Artikel 2.02 Absatz 2 einen dort genannten Behälter als Altölsammelbehälter verwendet, Abfälle an Bord verbrennt oder die dort genannten Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einbringt,
- c)
- entgegen deren Artikel 2.03 Absatz 1 Satz 1 ein gültiges Ölkontrollbuch nicht an Bord hat,
- d)
- entgegen deren Artikel 2.03 Absatz 1 oder Artikel 6.03 Absatz 1 Satz 1 oder 2 ein Kontrollbuch oder eine Entladebescheinigung nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt,
- e)
- entgegen deren Artikel 3.04 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Satz 2 eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens zwölf Monate an Bord aufbewahrt,
- f)
- entgegen deren Artikel 6.03 Absatz 3, 4 oder 6 eine Fahrt fortsetzt,
- g)
- entgegen deren Artikel 7.03 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7.08 Satz 1, nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug frei von Umschlagsrückständen bleibt,
- h)
- entgegen deren Artikel 7.03 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7.08 Satz 1, nicht dafür sorgt, dass Umschlagsrückstände beseitigt werden,
- i)
- entgegen deren Artikel 7.04 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7.08 Satz 1, nicht dafür sorgt, dass der Ladetank oder Laderaum in einem dort genannten Zustand übergeben wird,
- j)
- entgegen deren Artikel 7.04 Absatz 1 Satz 2 oder 7, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7.08 Satz 1, eine Restladung oder Umschlagsrückstände nicht annimmt,
- k)
- entgegen deren Artikel 7.04 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 7.08, nicht für einen waschreinen oder entgasten Laderaum oder Ladetank sorgt,
- l)
- entgegen deren Artikel 7.05 Absatz 1 das Waschwasser nicht annimmt oder eine Annahmestelle nicht zuweist,
- m)
- entgegen deren Artikel 7.05 Absatz 2 oder 2a eine Annahmestelle nicht zuweist,
- n)
- entgegen deren Artikel 7.09 eine Bezeichnung oder eine Nummer nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig angibt,
- o)
- entgegen deren Artikel 9.03 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Abfälle oder Abwässer in einer dort genannten Weise gesammelt oder abgegeben werden,
- p)
- entgegen deren Artikel 9.03 Absatz 2 Abfälle verbrennt,
- q)
- entgegen deren Artikel 9.03 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass Klärschlamm ordnungsgemäß abgegeben wird,
- r)
- entgegen Absatz 3 Satz 6 des Anhangs II der Anlage 2 zum Übereinkommen einen Nachweis nicht mitführt oder
- s)
- entgegen Nummer 2 des Anhangs V der Anlage 2 zum Übereinkommen einen dort genannten Grenzwert nicht einhält.
- 1.
- des Absatzes 1 Nummer 5 bis 8 gelten auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 1 Nummer 3,
- 2.
- des Absatzes 2 Nummer 1 und 2 gelten auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a,
- 3.
- des Absatzes 2 Nummer 3
- a)
- Buchstabe a, b, f bis m, o, p, q und s,
- b)
- Buchstabe c, d, e, n und r
Sonst: Ersetzt V 2129-39 v. 13.12.2003 I 2642 (Rhein/BinSchAbfÜbkAG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013000021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7a94525deded8792b17013be3533490b8d315ab38a8cf3f8de7b457419cef8ed