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BinSchAbfÜbkAG

Inhaltsübersicht

Ausführungsgesetz zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

§  1Räumlicher Geltungsbereich und Geltung der Begriffsbestimmungen
§  2Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb von Annahmestellen
§  3Vereinbarungen über gemeinsam zu nutzende Annahmestellen
§  4Bedarfsplan für gemeinsam zu nutzende Annahmestellen
§  5Weitere Entsorgung durch Annahmestellen nach der Annahme
§  6Allgemeine Auskunftspflichten
§  7Besondere Pflichten des Betreibers einer Bunkerstelle
§  8Besondere Pflichten des Schiffsbetreibers
§  9Besondere Pflichten der Betreiber der Annahmestellen und der Ladungsempfänger
§ 10Besondere Pflichten des Schiffsführers
§ 11Pflichten für Schiffsführer von Fahrzeugen, die kein Gasöl als Kraftstoff benutzen oder Gasöl außerhalb des Anwendungsbereiches der Anlage 1 zum Übereinkommen tanken
§ 12Pflichten von Dritten, die mit der Annahme von Schiffsbetriebsabfällen oder Dämpfen beauftragt wurden
§ 13Ordnungswidrigkeitendatei
§ 14Zuständige Behörden für Aufgaben des Bundes
§ 15Zuständige Behörden der Länder
§ 16Gleichwertigkeiten
§ 17Eingriffsbefugnisse der zuständigen Behörden, Mitwirkungspflicht
§ 18Verordnungsermächtigungen
§ 19Übertragung von Aufgaben
§ 20Datenübermittlung und Datenaustausch
§ 21Befreiung der innerstaatlichen Institution von der Körperschaftsteuer
§ 22Bußgeldvorschriften
§ 23Übergangsbestimmungen
§ 24Zeitliche Anwendungsvorschrift
§ 25Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2129-39 v. 13.12.2003 I 2642 (Rhein/BinSchAbfÜbkAG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013000021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7a94525deded8792b17013be3533490b8d315ab38a8cf3f8de7b457419cef8ed

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