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9. BImSchV

§ 5Vordrucke und elektronische Dateiformate

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Die Genehmigungsbehörde kann die Verwendung von Vordrucken für den Antrag und die Unterlagen verlangen. Bei elektronischer Antragstellung kann die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zu bestimmende Behörde das Datenformat festlegen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 29.5.1992 I 1001;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 3.7.2024 I Nr. 225

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002740977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b7f660e2142b5c80fc460ad827504501499f12ae3a36aef83650b2880cda214

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