(1) Die Genehmigungsbehörde soll in jeder Stufe des Verfahrens einen Dritten als Projektmanager, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, auf Antrag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers und auf dessen Kosten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen. Dies kann insbesondere folgende Verfahrensschritte umfassen:
1.
Die Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2.
die Fristenkontrolle,
3.
die Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
4.
das Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,
5.
die erste Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
6.
die organisatorische Vorbereitung eines Erörterungstermins,
7.
die Leitung des Erörterungstermins,
8.
den Entwurf der Niederschrift nach § 19,
9.
den Entwurf der Entscheidung nach § 20 sowie
10.
die Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen nach § 7.
(2) Die Entscheidung nach § 20 trifft allein die Genehmigungsbehörde.
(3) Stimmt der Träger des Vorhabens zu, kann die Genehmigungsbehörde bei der Beauftragung des Projektmanagers mit diesem vereinbaren, dass die Zahlungspflicht unmittelbar zwischen Vorhabenträger und Projektmanager entsteht und eine Abrechnung zwischen diesen erfolgt. Der Projektmanager ist verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen ebenfalls der Genehmigungsbehörde zu übermitteln. Die Genehmigungsbehörde prüft, ob die vom Projektmanager abgerechneten Leistungen dem jeweiligen Auftrag entsprechen, und teilt dem Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 29.5.1992 I 1001;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 3.7.2024 I Nr. 225
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