(1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
1.
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
2.
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
3.
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,
4.
die erhobenen Einwendungen nach der Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen oder
5.
der Vorhabenträger die Durchführung eines Erörterungstermins nicht beantragt und die Genehmigungsbehörde nicht im Einzelfall die Durchführung für geboten hält.
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 soll der Erörterungstermin spätestens vier Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist nach § 10 Absatz 3 Satz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt werden. Auf einen Erörterungstermin soll verzichtet werden bei der Errichtung oder Änderung von Windenergieanlagen an Land, bei der Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien und bei der Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Speicherung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien, die im unmittelbar räumlichen Zusammenhang mit Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien stehen, wenn nicht der Antragsteller diesen beantragt. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für UVP-pflichtige Anlagen.
(2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 29.5.1992 I 1001;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 3.7.2024 I Nr. 225
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