7. BImSchV
§ 7Ordnungswidrigkeiten
Siebente Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- entgegen § 2 eine Anlage nicht mit einer Abluftreinigungsanlage ausrüstet,
- 2.
- entgegen § 3 Holzstaub und Späne nicht in Bunkern, Silos oder sonstigen geschlossenen Räumen lagert, keine regelmäßigen Füllstandskontrollen durchführt, Bunker, Silos oder sonstige geschlossene Räume sowie Filteranlagen nicht so entleert, daß Emissionen so weit wie möglich vermieden werden oder
- 3.
- entgegen § 4 oder § 8 eine Anlage so betreibt, daß die zulässige Massenkonzentration an Staub in der Abluft überschritten wird.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR031330975
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3bfb87777e7aa6c8aa8ee050d9183d9a7e68d02f8fb9f9b423fa2acd66a04c64