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7. BImSchV

§ 7Ordnungswidrigkeiten

Siebente Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 eine Anlage nicht mit einer Abluftreinigungsanlage ausrüstet,
2.
entgegen § 3 Holzstaub und Späne nicht in Bunkern, Silos oder sonstigen geschlossenen Räumen lagert, keine regelmäßigen Füllstandskontrollen durchführt, Bunker, Silos oder sonstige geschlossene Räume sowie Filteranlagen nicht so entleert, daß Emissionen so weit wie möglich vermieden werden oder
3.
entgegen § 4 oder § 8 eine Anlage so betreibt, daß die zulässige Massenkonzentration an Staub in der Abluft überschritten wird.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 7 Nr. 3 Kursivdruck: Gegenstandslos
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR031330975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3bfb87777e7aa6c8aa8ee050d9183d9a7e68d02f8fb9f9b423fa2acd66a04c64

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