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5. BImSchV

§ 4Beauftragter für Konzerne

Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Die zuständige Behörde kann einem Betreiber oder mehreren Betreibern von Anlagen im Sinne des § 1, die unter der einheitlichen Leitung eines herrschenden Unternehmens zusammengefaßt sind (Konzern), auf Antrag die Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten für den Konzernbereich gestatten, wenn
1.
das herrschende Unternehmen den Betreibern gegenüber zu Weisungen hinsichtlich der in § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 56 Abs. 1, § 58b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 58c Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Maßnahmen berechtigt ist und
2.
der Betreiber für seine Anlage eine oder mehrere Personen bestellt, deren Fachkunde und Zuverlässigkeit eine sachgemäße Erfüllung der Aufgaben eines betriebsangehörigen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten gewährleistet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 28.4.2015 I 670

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR143300993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 267c4602c3b2f76c5ff0c4e34a82461795a7a9409ee4e1c457f6a7d19f5e9ec6

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