5. BImSchV
Anhang II
Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Die Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken:
- 1.
- Anlagen- und Verfahrenstechnik unter Berücksichtigung des Standes der Technik;
- 2.
- Überwachung und Begrenzung von Emissionen sowie Verfahren zur Ermittlung und Bewertung von Immissionen und schädlichen Umwelteinwirkungen;
- 3.
- vorbeugender Brand- und Explosionsschutz;
- 4.
- umwelterhebliche Eigenschaften von Erzeugnissen einschließlich Verfahren zur Wiedergewinnung und Wiederverwertung;
- 5.
- chemische und physikalische Eigenschaften von Schadstoffen;
- 6.
- Vermeidung sowie ordnungsgemäße und schadlose Verwertung und Beseitigung von Abfall;
- 7.
- Energieeinsparung, Nutzung entstehender Wärme in der Anlage, im Betrieb oder durch Dritte;
- 8.
- Vorschriften des Umweltrechts insbesondere des Immissionsschutzrechts.
Die Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken:
- 1.
- Anlagen- und Verfahrenstechnik unter Berücksichtigung des Standes der Sicherheitstechnik;
- 2.
- chemische, physikalische, human- und ökotoxikologische Eigenschaften der Stoffe und Gemische, die in der Anlage bestimmungsgemäß vorhanden sind oder bei einer Störung entstehen können sowie deren mögliche Auswirkungen im Störfall;
- 3.
- betriebliche Sicherheitsorganisation;
- 4.
- Verhinderung von Störfällen und Begrenzung von Störfallauswirkungen;
- 5.
- vorbeugender Brand- und Explosionsschutz;
- 6.
- Anfertigung, Fortschreibung und Beurteilung von Sicherheitsberichten (Grundkenntnisse) sowie von betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen;
- 7.
- Beurteilung sicherheitstechnischer Unterlagen und Nachweise zur Errichtung, Betriebsüberwachung, Wartung, Instandhaltung und Betriebsunterbrechung von Anlagen;
- 8.
- Überwachung, Beurteilung und Begrenzung von Emissionen und Immissionen bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs;
- 9.
- Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere des Immissionsschutzrechts, des Rechts der technischen Sicherheit und des technischen Arbeitsschutzes, des Gefahrstoffrechts sowie des Katastrophenschutzrechts;
- 10.
- Information der Öffentlichkeit nach § 11 der Störfall-Verordnung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 28.4.2015 I 670
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR143300993
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 267c4602c3b2f76c5ff0c4e34a82461795a7a9409ee4e1c457f6a7d19f5e9ec6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 11 12. BImSchVWeitergehende Information der Öffentlichkeit
„… , des Gefahrstoffrechts sowie des Katastrophenschutzrechts; 10. Information der Öffentlichkeit nach § 11 der Störfall-Verordnung. Während der praktischen Tätigkeit soll auch die Fähigkeit vermittelt werden, Stellungnahmen zu Investitionsentscheidun …“