Zum Gesetzesinhalt

5. BImSchV

Anhang II

Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1993, 1439
A. Fachkunde von Immissionsschutzbeauftragten
Die Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken:
1.
Anlagen- und Verfahrenstechnik unter Berücksichtigung des Standes der Technik;
2.
Überwachung und Begrenzung von Emissionen sowie Verfahren zur Ermittlung und Bewertung von Immissionen und schädlichen Umwelteinwirkungen;
3.
vorbeugender Brand- und Explosionsschutz;
4.
umwelterhebliche Eigenschaften von Erzeugnissen einschließlich Verfahren zur Wiedergewinnung und Wiederverwertung;
5.
chemische und physikalische Eigenschaften von Schadstoffen;
6.
Vermeidung sowie ordnungsgemäße und schadlose Verwertung und Beseitigung von Abfall;
7.
Energieeinsparung, Nutzung entstehender Wärme in der Anlage, im Betrieb oder durch Dritte;
8.
Vorschriften des Umweltrechts insbesondere des Immissionsschutzrechts.
Während der praktischen Tätigkeit soll die Fähigkeit vermittelt werden, Stellungnahmen zu Investitionsentscheidungen und der Einführung neuer Verfahren und Erzeugnisse abzugeben und die Betriebsangehörigen über Belange des Immissionsschutzes zu informieren.
B. Fachkunde von Störfallbeauftragten
Die Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken:
1.
Anlagen- und Verfahrenstechnik unter Berücksichtigung des Standes der Sicherheitstechnik;
2.
chemische, physikalische, human- und ökotoxikologische Eigenschaften der Stoffe und Gemische, die in der Anlage bestimmungsgemäß vorhanden sind oder bei einer Störung entstehen können sowie deren mögliche Auswirkungen im Störfall;
3.
betriebliche Sicherheitsorganisation;
4.
Verhinderung von Störfällen und Begrenzung von Störfallauswirkungen;
5.
vorbeugender Brand- und Explosionsschutz;
6.
Anfertigung, Fortschreibung und Beurteilung von Sicherheitsberichten (Grundkenntnisse) sowie von betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen;
7.
Beurteilung sicherheitstechnischer Unterlagen und Nachweise zur Errichtung, Betriebsüberwachung, Wartung, Instandhaltung und Betriebsunterbrechung von Anlagen;
8.
Überwachung, Beurteilung und Begrenzung von Emissionen und Immissionen bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs;
9.
Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere des Immissionsschutzrechts, des Rechts der technischen Sicherheit und des technischen Arbeitsschutzes, des Gefahrstoffrechts sowie des Katastrophenschutzrechts;
10.
Information der Öffentlichkeit nach § 11 der Störfall-Verordnung.
Während der praktischen Tätigkeit soll auch die Fähigkeit vermittelt werden, Stellungnahmen zu Investitionsentscheidungen und zur Planung von Betriebsanlagen sowie der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen abzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 28.4.2015 I 670

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR143300993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 267c4602c3b2f76c5ff0c4e34a82461795a7a9409ee4e1c457f6a7d19f5e9ec6

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 11 12. BImSchVWeitergehende Information der Öffentlichkeit

    „… , des Gefahrstoffrechts sowie des Katastrophenschutzrechts; 10. Information der Öffentlichkeit nach § 11 der Störfall-Verordnung. Während der praktischen Tätigkeit soll auch die Fähigkeit vermittelt werden, Stellungnahmen zu Investitionsentscheidun …“