41. BImSchV
§ 16Pflichten bekannt gegebener Stellen
Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- wesentliche Änderungen, die die Erfüllung der Voraussetzungen der Bekanntgabe betreffen, unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen, insbesondere diejenigen, die
- a)
- die Veränderung der personellen Ausstattung oder die Fachkunde des in § 4 genannten Personals betreffen,
- b)
- sich auf den Gesellschaftsvertrag, die Aufnahme oder den Wechsel eines Gesellschafters oder einer Gesellschafterin, Änderungen der Kapital- oder Beteiligungsverhältnisse, die Rechtsform, die Bezeichnung oder den Sitz der Stelle beziehen,
- c)
- die Unabhängigkeit berühren,
- d)
- die Zuverlässigkeit betreffen oder
- e)
- die gerätetechnische Ausstattung betreffen,
- 2.
- die gerätetechnische Ausstattung jeweils dem Stand der Technik anzupassen,
- 3.
- zu dulden, dass Beauftragte der für die Bekanntgabe zuständigen Behörde des Landes, in dem die Stelle tätig wird, an Ermittlungen teilnehmen oder das Ergebnis der Ermittlung kostenpflichtig überprüfen,
- 4.
- keine Aufträge anzunehmen, bei denen mögliche Beeinträchtigungen der Unparteilichkeit das Ergebnis beeinflussen könnten.
- 1.
- für die Ermittlungen im Rahmen der Bekanntgabe ein Qualitätssicherungssystem auf der Grundlage der DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe März 2018, zu betreiben und ständig fortzuschreiben,
- 2.
- sich vor Aufnahme der Tätigkeit in einem Land über länderspezifische Anforderungen an die Tätigkeit, die Art und Weise der Übermittlung der Ergebnisse sowie qualitätssichernde Maßnahmen, die die Mitwirkung der Stelle erfordern, zu informieren,
- 3.
- der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Stelle tätig wird, auf Verlangen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Tätigkeit der Stellen und die Qualität der Ermittlungsergebnisse zu überwachen,
- 4.
- die Messpläne und Messterminanzeigen fristgerecht an die in dem Land der Ermittlungsdurchführung für die Bekanntgabe und die für die Überwachung der zu prüfenden Anlage zuständige Behörde auf deren Verlangen zu übermitteln und abzustimmen,
- 5.
- bei Vorliegen bundeseinheitlicher Kriterien Messberichte nach diesen Kriterien zu erstellen,
- 6.
- den für die Bekanntgabe zuständigen Behörden der Länder, in denen die Stelle tätig geworden ist, bis zum 31. März eines Jahres mitzuteilen, welche Ermittlungen im Vorjahr gemäß Bekanntgabebescheid durchgeführt worden sind,
- 7.
- pro Prüfbereich, pro Standort und pro Bekanntgabezeitraum zweimal unter Einbeziehung des fachkundigen Personals des jeweiligen Standortes auf eigene Kosten
- a)
- an einem akkreditierten Ringversuch teilzunehmen, der durch die obersten Immissionsschutzbehörden der Länder anerkannt ist, oder
- b)
- an entsprechenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung teilzunehmen, falls keine Ringversuche nach Buchstabe a angeboten werden,
- 8.
- der für die Bekanntgabe zuständigen Behörde auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen über im Rahmen der Bekanntgabe durchgeführte Ermittlungen vorzulegen und
- 9.
- die regelmäßige Teilnahme des in § 4 genannten Personals an Fortbildungsmaßnahmen zum Immissionsschutzrecht sicherzustellen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.4.2025 I Nr. 126
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR100100013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a5c5db140f7459354675ec1dec24d19ef3fa319934abe00cbde542f5dc6a4d46