41. BImSchV
§ 10Gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen
Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- die Bauart der Messgeräte und Messeinrichtungen dem Stand der Messtechnik entspricht,
- 2.
- die erforderliche Aussagegenauigkeit der Ergebnisse sichergestellt ist und
- 3.
- Messgrößen, für die der Einsatz geeichter Messgeräte vorgeschrieben ist, nur mit Messgeräten erfasst werden, die den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen; nicht geeichte Messgeräte und -einrichtungen müssen, sofern dies technisch möglich ist, entsprechend den Herstellerangaben kalibriert sowie auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft sein.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.4.2025 I Nr. 126
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR100100013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a5c5db140f7459354675ec1dec24d19ef3fa319934abe00cbde542f5dc6a4d46