38. BImSchV
§ 2Begriffsbestimmungen
Achtunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- Wind,
- 2.
- Sonne,
- 3.
- geothermischer Energie,
- 4.
- Umgebungsenergie,
- 5.
- Gezeiten-, Wellen- und sonstiger Meeresenergie,
- 6.
- Wasserkraft,
- 7.
- Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas.
- 1.
- in einer Lagerstättenformation am Ursprungsort einen API-Grad von mehr als 10 aufweist, und
- 2.
- nicht unter die Definition des KN-Codes 2714 gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1344 (ABl. L 186 vom 19.7.2017, S. 3) geändert worden ist, fällt.
- 1.
- die in einer Lagerstättenformation am Förderort einen API-Grad von höchstens 10 aufweist,
- 2.
- die eine Viskosität im jährlichen Durchschnitt bei Lagerstättentemperatur hat, die höher ist als die durch die Gleichung Viskosität (in Centipoise) = 518,98*e-0,038*T berechnete Viskosität; wobei T die Temperatur in Grad Celsius ist,
- 3.
- die unter die Definition für bituminöse Sande des KN-Codes 2714 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 fällt und
- 4.
- die durch Bergbau oder thermisch unterstützte Schwerkraftdrainage erschlossen wird, wobei die Wärmeenergie hauptsächlich aus anderen Quellen als der Rohstoffquelle selbst gewonnen wird.
- 1.
- die sich am Förderort innerhalb einer Felsformation befand,
- 2.
- die festes Kerogen enthält,
- 3.
- die unter die Definition für ölhaltigen Schiefer des KN-Codes 2714 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 fällt und
- 4.
- die durch Bergbau oder thermisch unterstützte Schwerkraftdrainage erschlossen wird.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 23.12.2025 I Nr. 367
Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 1.6.2026 I Nr. 163 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR389200017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4c23311c762fd041e4fcbf6f60e4a355c5aaabd9bb8044726937c2efe8b0247c