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38. BImSchV

§ 13cObergrenze für die Anrechenbarkeit von tierischen Fetten der Kategorie 3

Achtunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe, die vollständig oder teilweise aus tierischen Fetten und Ölen der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 0,3 Prozent, so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe aus tierischen Fetten und Ölen der Kategorie 3 der Basiswert zugrunde gelegt. § 13 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 23.12.2025 I Nr. 367

Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 1.6.2026 I Nr. 163 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR389200017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4c23311c762fd041e4fcbf6f60e4a355c5aaabd9bb8044726937c2efe8b0247c

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