35. BImSchV
Anhang 3Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1 (zu § 2 Abs. 3)
Fünfunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1.
- mobile Maschinen und Geräte,
- 2.
- Arbeitsmaschinen,
- 3.
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
- 4.
- zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
- 5.
- Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz“ (gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung),
- 6.
- Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ nachweisen,
- 7.
- Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können,
- 8.
- Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,
- 9.
- zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt,
- 10.
- Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen,
- 11.
- Kraftfahrzeuge mit einer Kennzeichnung für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach § 11 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.9.2026 I Nr. 278
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR221810006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5988abb4b31faf0c3c06825f5d17547f5bf8688e42a6fdc233af452789bedb73
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 11 FZVKennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge
„… ungen erfüllen, 11. Kraftfahrzeuge mit einer Kennzeichnung für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach § 11 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.“
- § 17 FZVVerwertungsnachweis
„… imer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Ab …“
- § 2 FZVBegriffsbestimmungen
„… fschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt, 10. Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem …“