30. BImSchV
§ 18Ordnungswidrigkeiten
Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- entgegen § 6 eine Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
- 2.
- entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 eine Messeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig kalibrieren oder nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt oder die Kalibrierung nicht oder nicht rechtzeitig wiederholt,
- 3.
- entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2, § 10 Abs. 3 Satz 1 oder § 12 Abs. 1 Satz 1 einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 4.
- entgegen § 9 Satz 1 die Massenkonzentrationen der Emissionen oder eine dort genannte Bezugsgröße nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auswertet,
- 5.
- entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
- 6.
- entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Messung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
- 7.
- entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 8.
- entgegen § 15 Satz 1 die Öffentlichkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.10.2022 I 1800
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR031700001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4e908a382de195f927a33220b671b0b34f1f325fd91b4db7bcbbe31679a81a63