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2. BImSchV

§ 14Ableitung der Abgase

Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Die abgesaugten Abgase sind durch eine Abgasleitung, die gegen leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen beständig ist, so abzuleiten, daß ein Abtransport mit der freien Luftströmung gewährleistet ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Abluft von lüftungstechnischen Einrichtungen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 106 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR026940990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5afb251c8f134b13151c95ef604d4fb4693dc33efc1c48e0131e616bbb383517

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