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2. BImSchV

§ 10Meßöffnungen

Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Der Betreiber einer Anlage, für die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2, § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 5 festgelegt sind, hat zur Kontrolle der Einhaltung der jeweiligen Anforderungen geeignete dicht verschließbare Meßöffnungen einzurichten oder einrichten zu lassen. Die Einrichtung der Meßöffnungen muß für die Durchführung der Messungen geeignet sein und gefahrlose Messungen ermöglichen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 106 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR026940990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5afb251c8f134b13151c95ef604d4fb4693dc33efc1c48e0131e616bbb383517

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