26. BImSchV
§ 9Ordnungswidrigkeiten
Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- entgegen § 2 Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder entgegen § 3a Satz 1 eine dort genannte Anlage errichtet oder betreibt,
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 1 eine Niederfrequenzanlage wesentlich ändert,
- 3.
- entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 oder entgegen § 10 Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 14.8.2013 I 3266
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR196600996
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 332dc51a50862f33113acd7749dd23e46cba67b706de54f05575245c6556fee9